Ich bilde aus... Wichtig für Arbeitgeber und Interessierte...
...zum Führen von flurgesteuerte Krane und Anschläger | Ausbildungen sind in der DGUV Grundsatz 309-003 - Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern (bisher BGG 921) vorgeschrieben. | Gemäß der DGUV-Vorschrift 52 „Krane“ darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) nur Mitarbeiter beschäftigen, die im Führen des Kranes ausgebildet sind und ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben. |
...zum Führen von Flurförderzeugen (Stapler) | Ausbildungen sind in der DGUV Grundsatz 308-001 Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand (bisher BGG 925) vorgeschrieben. Dauer der Ausbildung Die Ausbildung in der Stufe 1 „Allgemeine Ausbildung“ sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten. Die Ausbildungsdauer der Stufe 2 „Zusatzausbildung“ und Stufe 3 „Betriebliche Ausbildung“ richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet. | DGUV Vorschrift 68 § 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die 1. mindestens 18 Jahre alt sind, 2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und 3. ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden. |
| Jährliche Unterweisungen sind in der DGUV Vorschrift 1 vorgegeben DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention |
§ 4 Unterweisung der Versicherten. |
Auch darf ich als Sachkundiger... Sachkundigen Prüfung von Anschlagmittel durchführen. | DGUV Grundsatz 109-017 Wiederkehrende Prüfungen 1. Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind in Abständen von längstens einem Jahr durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen. 2. Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, sind in Abständen von längstens drei Jahren, bei Hafenarbeit in Abständen von längstens einem Jahr, einer zerstörungsfreien Prüfung auf Rissfreiheit zu unterziehen (siehe auch DIN 685-5 und § 27 der DGUV Vorschrift 36 und 37„Hafenarbeit“). 3. Hebebänder mit auf vulkanisierter Umhüllung sind in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen physikalisch-technischen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion zu unterziehen. | Prüfung von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln DGUV Regel 109-017 Alle Anschlagmittel, beispielsweise Ketten, Hebebänder, Seile, Haken, Ösen und Schäkel müssen vor der ersten Inbetriebnahme sowie mindestens einmal jährlich (bei Bedarf auch öfter) von einem Sachkundigen geprüft werden. |
Ihr Ausbilder
Michael Krüll