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DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention (bisher BGV A 1)

Am 1. Januar 2015 tritt die neue DGUV Vorschrift 1 aufgrund des Beschlusses der Vertreterversammlung, vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), in Kraft. Gleichzeitig hebt die Vertreterversammlung der BGHM die derzeit gültige BGV A1 mit anschließender formaler Genehmigung des BMAS auf und zieht die damit ebenfalls hinfällige BGR A1 zurück.

Die Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ steht für die Mitgliedsbetriebe und Versicherten im Zentrum der Recht- und Regelsetzung zum Arbeitsschutz. Sie ist quasi der „Türöffner“ für alle Regelungen zum sicheren und gesunden Arbeiten. Ein ausführlicher Beitrag in der BGHM-Aktuell 5/2014 erläutert die Anpassungen, Änderungen sowie Ergänzungen zur bisherigen Vorschrift und in der Neuen.

Alles auf einen Blick enthält das neue Kompendium „Grundsätze der Prävention“. Enthalten sind die DGUV Vorschrift 1, die DGUV Regel 100-001 als Nachfolger der BGR A1 sowie die Erläuterungen der BGHM dazu. Die Papierversion des Kompendiums ist im Onlineshop der BGHM verfügbar.

Mit in Kraft treten der neuen DGUV Vorschrift 1 ergibt sich ab dem 1. Januar 2015 auch eine grundlegende Änderung hinsichtlich der Vorgaben für die notwendige Anzahl von Sicherheitsbeauftragten.

DGUV Vorschrift 1

Unfallverhütungsvorschrift

Grundsätze der Prävention

§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
• für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
• soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter
Mit der Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter wird der Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften auf Personen ausgedehnt, die nicht zu den Mitgliedern und Versicherten der deutschen Unfallversicherungsträger zählen. Dies geschieht, weil die hier genannten ausländischen Personen mit den deutschen Versicherten gemeinsam in einer Betriebsstätte oder an Arbeitsplätzen, z. B. auf Baustellen, tätig werden. Der Schutz der Versicherten macht es erforderlich, dass auch diese Personen die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, einhalten.
Siehe § 16 SGB VII.
Dies bedeutet auch, dass die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger gegenüber ausländischen Unternehmern und Beschäftigten Anordnungen erlassen können.

Beim Einsatz eines Versicherten in einem Unternehmen, das bei einem anderen Unfallversicherungsträger Mitglied ist, gelten für den Versicherten gegebenenfalls zusätzliche Unfallverhütungsvorschriften des anderen Unfallversicherungsträgers. Dies schließt auch die auf der Grundlage der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 des anderen Unfallversicherungsträgers angewendeten staatlichen Vorschriften mit ein.
Siehe Abschnitt 2.5 dieser Regel.
Beispiel: Ein Krankenhaus beauftragt ein Unternehmen der Metallbearbeitung, im Operationsbereich Wartungsarbeiten durchzuführen. Für den Operationsbereich gelten in diesem Fall andere staatliche Vorschriften (z. B. die Biostoffverordnung) als für den Metallbetrieb. Nach § 1 der DGUV Vorschrift 1 hat der Metallbetrieb die Vorschriften, die für das Krankenhaus gelten, ebenfalls zu beachten.
Zum Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) siehe Erläuterungen zu Ziffer 2.1.1

(2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gilt diese Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen ist.
Für den inneren Schulbereich, d. h. die inhaltliche und methodische Gestaltung sowie die Organisation des Unterrichts und den Schulbetrieb, finden die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ keine Anwendung. Vielmehr ist nach § 21 Absatz 2 Satz 2 SGB VII der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zuständigen Unfallversicherungsträger eigene Regelungen für den inneren Schulbereich zu treffen. Unfallversicherungsträger und Schulhoheitsträger haben demnach nach § 21 Absatz 2 Satz 2 SGB VII eine gemeinsam zu erfüllende Präventionsverantwortung.


§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes
Der Unternehmer, auch der ausländische Unternehmer, ist umfassend verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Hierbei hat er die erforderlichen Maßnahmen den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu entnehmen. In Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 sind beispielhaft staatliche Arbeitsschutzvorschriften aufgelistet.
Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus der vom Unternehmer vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung (§ 3).

Es wird empfohlen, in allen Fragen der Prävention mit der Personal- oder Betriebsvertretung vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Entsendet der Unternehmer seine Versicherten zu Arbeiten ins Ausland, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen, welche Arbeitsschutzvorschriften dort einzuhalten sind und – davon abhängig – in welchem Umfang die deutschen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden sind.§ 4 Unterweisung der Versicherten

§ 4 Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungenund die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihreTätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

(3) Der Unternehmer nach §136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte nach §2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.